Das Sozialgericht Aachen hat entschieden, dass es sich bei einem Essenszuschuss, den ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern in Form von monatlichen Zahlungen gewährt, um beitragspflichtigen Arbeitslohn handelt. Das Beitragsrecht folgt in diesem Fall den Regelungen des Steuerrechts. Danach gelten Essenszuschüsse nur dann nicht als Arbeitsentgelt, wenn die Mahlzeiten im Betrieb unentgeltlich abgegeben werden oder wenn der Betrieb Barzuschüsse an andere Unternehmen leistet, die die Mahlzeiten unentgeltlich an die Arbeitnehmer abgeben. In jedem anderen Fall zählt der Essenszuschuss zum Arbeitsentgelt und es sind Sozialversicherungsbeiträge zu erheben.
(Urteil vom 21.5.2010, Az. S 6 R 113/09)
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Letztes update am Oktober 31, 2010 08:28 von jluft