Geschäftsunfähigkeit und die rechtliche Lage

Ist eine Person aufgrund einer Krankheit wie zum Beispiel Demenz oder aufgrund ihres Alters nicht mehr in der Lage, ihren Willen frei zu erklären, kann man ihr die Geschäftsfähigkeit entziehen.

Stufen der Geschäftsfähigkeit

Als Geschäftsfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, aus freiem Willen Willenserklärungen abzugeben, die rechtlich bindend sind, zum Beispiel Verträge zu schließen. Drei Stufen der Geschäftsfähigkeit werden unterschieden: volle Geschäftsfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit.

Feststellung der Geschäftsunfähigkeit

Wird die Geschäftsunfähigkeit bei einem Verwandten diagnostiziert, müssen die Familienmitglieder der geschäftsunfähigen Person alle Maßnahmen ergreifen, um diese zu schützen, im gesundheitlichen sowie im juristischem Sinne.

Zu den wegen psychischen Beeinträchtigungen Geschäftsunfähigen können Menschen mit folgendem Krankheitsbild zählen: Demenz, geistige Behinderung, Wahn und Halluzinationen durch Depressionen oder Suchterkrankungen (§ 104 Absatz 2 BGB).

Verliert die betroffene Person den sicheren Umgang mit Geld und Verträgen, besteht die Möglichkeit, einen Betreuer mit dem Umgang der rechtlichen Angelegenheiten zu beauftragen. Der Antrag auf diese rechtliche Betreuung muss durch die betroffene Person oder ihre Angehörigen beim Amtsgericht gestellt werden. Die Geschäftsunfähigkeit wird grundsätzlich im Rahmen eines Gerichtsverfahrens von einem Sachverständigen festgestellt.

Antrag auf eine rechtliche Betreuung

Um eine rechtliche Betreuung zu beantragen, muss ein fachärztliches Gutachten vorgelegt werden, das den gesundheitlichen Zustand des Patienten darstellt. Hierbei ist zu beachten, dass der rechtliche Betreuer zwar über die Lebensangelegenheiten des Patienten bestimmen kann, jedoch keinesfalls an dessen Stelle ein Testament verfassen, einen Erbschaftsvertrag unterschreiben oder eine Ehe eingehen kann.

Grundsätzlich muss der Betreuer beim Vormundschaftsgericht ein jährliches Betreuungsprotokoll abgeben. Die Betreuung wird nur bis zu fünf Jahre zugelassen. Mit dem Ablauf dieser Frist wird der Fall erneut überprüft.

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