Daueraufenthaltskarte für Angehörige von EU-Bürgern

Die sogenannte Daueraufenthaltskarte berechtigt Familienangehörige von Unionsbürgern, die in einem anderen Mitgliedstaat leben, dazu, sich ebenfalls dauerhaft dort aufzuhalten. Hier erfahren Sie, welche Voraussetzungen gelten und welche Unterlagen für einen Antrag vorgelegt werden müssen.

Gesetzliche Grundlage des Aufenthaltsrechts von EU-Bürgern

EU-Bürger genießen in allen Mitgliedstaaten Freizügigkeitsrecht, das heißt sie dürfen sich dort frei niederlassen, wenn Sie Arbeit haben, Arbeit suchen oder Vermögen für Ihren Lebensunterhalt sowie Krankenschutz nachweisen können. Dies ist im Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern – Freizügigkeitsgesetz/EU als Teil des deutschen Zuwanderungsgesetzes geregelt. Seit 2013 brauchen EU-Bürger dafür kein Aufenthaltsdokument mehr.

Familienangehörige, die den EU-Bürger begleiten oder ihm nachziehen und die auch freizügigkeitsberechtigt sind, selbst aber keine EU- oder EWR-Bürger (aus EWR-Staaten, die nicht zugleich EU-Staaten sind, also Island, Liechtenstein, Norwegen) sind, dürfen sich ebenfalls in dem anderen Mitgliedstaat aufhalten, brauchen aber eine Aufenthaltskarte. Diese hat lediglich Ausweischarakter, denn das Aufenthaltsrecht ergibt sich automatisch aus dem Freizügigkeitsgesetz/EU bereits. Die befristete Aufenthaltskarte kann unter bestimmten Voraussetzungen in eine Daueraufenthaltskarte umgewandelt werden.

Voraussetzungen für die Daueraufenthaltskarte

Zunächst brauchen die Familienangehörigen des EU-Bürgern also eine Aufenthaltskarte, die jedoch widerrufbar ist, sobald die Freizügigkeitsvoraussetzungen wegfallen. Das Recht auf Daueraufenthalt selbst ist zwar unbefristet, die Gültigkeit der Daueraufenthaltskarte beträgt aber zehn Jahre. Die Daueraufenthaltskarte beinhaltet auch eine Arbeitserlaubnis und kann nur unter bestimmten Bedingungen beantragt werden.

Dazu gehört, dass der Antragsteller bereits seit fünf Jahren mit dem EU- bzw. EWR-Bürger in Deutschland ständig und rechtmäßig zusammen lebt. Dies gilt auch nach einer Scheidung von dem EU- oder EWR-Bürger innerhalb der fünf Jahre, wenn der Angehörige aber seitdem weiterhin ständig und rechtmäßig in Deutschland gelebt hat. Er muss demzufolge auch einen regulären deutschen Wohnsitz haben.

Erforderliche Unterlagen für den Antrag auf die Daueraufenthaltskarte

Wenn Sie die Daueraufenthaltskarte beantragen wollen, müssen Sie zunächst das entsprechende mehrsprachige (Deutsch, Englisch, Französisch und Italienisch) Antragsformular ausfüllen.

Vorzulegen sind weiterhin ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, ein biometrisches Passfoto, die gültige Aufenthaltskarte, die aktuelle Meldebescheinigung sowie Nachweise der Erwerbstätigkeit oder Selbständigkeit oder Vermögen und Krankenversicherung der letzten fünf Jahre.

Foto: © Pixabay.

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