Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem es um die korrekte Berechnung des Elterngeldanspruches ging. Grundsätzlich richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach dem vorangegangenen Nettoeinkommen des betreuenden Elternteils. In dem verhandelten Fall verlangte die Klägerin nach dem Erhalt einer Steuerrückerstattung die Neuberechnung ihres Anspruchs auf
Elterngeld. Dieses lehnten die Richter ab. Die Steuererstattung war für den Lebensstandard im maßgebenden Zwölfmonatszeitraum nicht prägend, da sie erst später zugeflossen ist. Dementsprechend bleibt sie bei der Berechnung der Höhe des Elterngeldes unberücksichtigt.
(Urteil vom 21.10.2010, Az. L 5 EG 4/10)
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