Urlaubsanspruch für Bundesbeamte und Bundesrichter

Die bei staatlichen Bundesbehörden und Bundesgerichten beschäftigten Beamten haben eine andere Regelung in Bezug auf ihren Urlaubsanspruch als normale Arbeitnehmer. Hier erfahren Sie, was dabei zu beachten ist.

Gesetzliche Grundlage

Der Urlaubsanspruch für Beamte ist in der Verordnung über den Erholungsurlaub der Beamtinnen, Beamten und Richterinnen und Richter des Bundes, kurz Erholungsurlaubsverordnung (EUrlV) geregelt.

Der Urlaub wird gewährt, "sofern die ordnungsmäßige Erledigung der Dienstgeschäfte gewährleistet ist" (§ 2 EUrlV). In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei einem Notstand) kann ein Beamter an seinen Arbeitsplatz zurückgerufen werden und erhält dafür einen Ausgleich nach dem Reisekostenrecht (§ 8 EUrlV).

Wie lange haben Beamte Urlaub?

Bundesbeamte haben Anspruch auf 30 Tage Erholungsurlaub pro Kalenderjahr (§ 5 EUrlV).

Wird das Urlaubsjahr unterbrochen, zum Beispiel durch Zeiten ohne Besoldung (Freistellung), wird der Urlaub anteilig gekürzt, und zwar um ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat der Dienstleistungspflicht.

Im Jahr der Pensionierung mit oder nach Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze steht Beamten der halbe Jahresurlaub zu, wenn sie in der ersten Hälfte des Jahres in den Ruhestand treten, und der volle Jahresurlaub, wenn sie in der zweiten Hälfte des Jahres pensioniert werden.

Für Lehrer an Schulen und Hochschulen gilt der Anspruch auf Erholungsurlaub mit der unterrichtsfreien Zeit als abgegolten.

Krankheitszeiten während des Urlaubs werden nicht auf die Urlaubsdauer angerechnet. Dazu muss der Beamte ein ärztliches Attest vorlegen (§ 9 EUrlV).

Verfall des Urlaubs

Ein Verfall des Urlaubs tritt ein, wenn nicht in Anspruch genommener Urlaub nicht bis spätestens zum 31. Dezember des folgenden Jahres genommen wurde, also 12 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres. Für die 20 Tage Mindesturlaub gemäß der EU-Arbeitszeitrichtlinie gilt allerdings eine andere Regelung, sofern sie wegen Krankheit nicht in Anspruch genommen werden können. In diesem Fall verfällt dieser Urlaub spätestens mit Ablauf von 15 Monaten nach dem Ende des Urlaubsjahres (§ 7 EUrlV).

Urlaubsansparung zur Kinderbetreuung

Auf Antrag können Beamtinnen und Beamte ihren Erholungsurlaub, der einen Zeitraum von vier Wochen übersteigt, ansparen, solange Sie das Sorgerecht für mindestens ein Kind unter zwölf Jahren haben.

In § 7a EUrlV heißt es weiter:
"Der angesparte Erholungsurlaub wird dem Erholungsurlaub des zwölften Urlaubsjahres ab der Geburt des letzten Kindes hinzugefügt, soweit er noch nicht abgewickelt ist. Eine zusammenhängende Inanspruchnahme des angesparten Erholungsurlaubs von mehr als 30 Arbeitstagen soll mindestens drei Monate vorher beantragt werden."

Zusatzurlaub und Sonderurlaub

Zusätzlich zum Erholungsurlaub gibt es Zusatzurlaub für Beamte mit wechselnden Dienstzeiten und Nachtarbeit sowie beim Einsatz an Dienstorten mit besonders schwierigen Lebens- und Arbeitsbedingungen (Auslandsbedienstete). Letzterer ist in der Heimaturlaubsverordnung (HUrlV) geregelt.

Außerdem ist Sonderurlaub möglich, zum Beispiel für die Wahrnehmung von Aus- und Fortbildungen sowie aus gewerkschaftlichen, vereinspolitischen oder persönlichen Anlässen. Die Regelungen dazu sind in der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes, kurz Sonderurlaubsverordnung (SUrlV), zu finden.

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