Erbrecht: Pflichtteil

Grundsätzlich kann jeder Mensch frei entscheiden, wen er als Erben für sein Vermögen einsetzen möchte. Dieser Testierfreiheit sind durch das sogenannte Pflichtteilsrecht jedoch Grenzen gesetzt. Gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht den folgenden nahen Angehörigen des Erblassers ein Pflichtteilsanspruch zu:
  • Abkömmlinge
  • Eltern
  • Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner

Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Entzug dieses Pflichtteils (sogenannter Pflichtteilentzug nach § 2333 BGB) ist nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wenn ein kompletter Entzug des Pflichtteils nicht möglich ist, kann unter Umständen eine Pflichtteilsbeschränkung gemäß § 2338 BGB in Betracht kommen.

Editiert von Monitorer - Letztes update am Januar 25, 2011 10:21 von Monitorer
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