Grundsätzlich kann jeder Mensch frei entscheiden, wen er als
Erben für sein Vermögen einsetzen möchte. Dieser
Testierfreiheit sind durch das sogenannte
Pflichtteilsrecht jedoch Grenzen gesetzt. Gemäß § 2303 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) steht den folgenden nahen Angehörigen des Erblassers ein
Pflichtteilsanspruch zu:
- Abkömmlinge
- Eltern
- Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner
Der
Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Ein Entzug dieses Pflichtteils (sogenannter
Pflichtteilentzug nach § 2333 BGB) ist nur ausnahmsweise unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Wenn ein kompletter Entzug des Pflichtteils nicht möglich ist, kann unter Umständen eine
Pflichtteilsbeschränkung gemäß § 2338 BGB in Betracht kommen.
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Letztes update am Januar 25, 2011 10:21 von Monitorer