Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile

Mit zunehmenden grenzüberschreitenden Rechtsbeziehungen gibt es in Deutschland verschiedene Vorschriften, die die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile im Inland regeln. Für die Anerkennung von europäischen Urteilen (zum Beispiel polnische oder spanische Titel) greift eine spezielle Europäische Verordnung (EuGVVO). Hier finden Sie einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Regelungen.

Wie gehe ich vor, wenn ich ein ausländisches Urteil in Deutschland vollstrecken lassen will?

Die Vollstreckung ausländischer Urteile ist relativ komplex. Sie sollten sich auf jeden Fall von einem Experten beraten lassen. Zunächst sollten Sie sich informieren, ob das Land, in dem das Urteil gefällt wurde, ein Abkommen mit Deutschland zur Urteilsanerkennung hat. Ist dies nicht der Fall, ist ein sogenanntes Exequaturverfahren nötig. Wird das ausländische Urteil anerkannt, stellen Sie einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung beim Landgericht.

Vorschriften für die Anerkennung von europäischen Gerichtsurteilen

Das Europäische Parlament und der Europäische Rat haben eine Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) erlassen, die am 10. Januar 2015 in Kraft getreten ist.

Artikel 36 EuGVVO legt fest, dass die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt werden, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf.

Nach Artikel 37 EuGVVO muss eine Partei wie folgt vorgehen, um in einem Mitgliedstaat eine in einem anderen Mitgliedstaat ergangene Entscheidung geltend zu machen: Sie muss eine Ausfertigung der Entscheidung und eine nach Artikel 53 ausgestellte Bescheinigung vorlegen. Das inländische Gericht kann gegebenenfalls eine Übersetzung der Entscheidung oder der Bescheinigung fordern.

Für die Vollstreckung von Unterhaltstiteln gilt die EG-Verordnung Nummer 4/2009 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (EuUnterhaltsVO).

Was ist ein Exequaturverfahren in Deutschland?

Bei der Anerkennung von ausländischen Urteilen gibt es verschiedene Verfahren, je nachdem ob gegenseitige Vollstreckungsabkommen existieren oder nicht. Bei europäischen Staaten oder wenn bilaterale oder multilaterale Abkommen existieren, wird auf ein Exequaturverfahren verzichtet. Für Staaten wie die USA, China oder die Türkei besteht kein Vollstreckungsabkommen, für amerikanische oder türkische Urteile ist also ein Exequaturverfahren nötig.

Ein Exequaturverfahren ist ein Verfahren der Zulassung ausländischer Vollstreckungstitel oder Schiedssprüche zur Zwangsvollstreckung im Inland (Exequatur). Durch dieses Verfahren werden die Voraussetzungen der Anerkennung der Entscheidung sowie die Vollstreckbarkeit des Urteils im Inland geprüft.

Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) für Urteile in Zivil- und Handelssachen

In manchen Fällen ist die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Urteils in Deutschland ausgeschlossen (§ 328 ZPO). Dies ist der Fall, wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind oder wenn der Beklagte sich nicht verteidigen konnte, weil er das verfahrenseinleitende Dokument nicht rechtzeitig erhalten hat.

Das Urteil wird auch nicht anerkannt, wenn es mit einem früher erlassenen Urteil nicht vereinbar ist oder wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts nicht übereinstimmt.

Zudem regelt § 722 ZPO Folgendes: Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil eines ausländischen Gerichts findet nur statt, wenn ihre Zulässigkeit durch ein Vollstreckungsurteil ausgesprochen ist. Anträge auf Vollstreckbarerklärung ausländischer Entscheidungen nach der EuGVVO I sind in Deutschland beim Landgericht zu stellen.

Anerkennung von Strafurteilen

Für Strafurteile gilt generell, dass der Straftäter die Freiheitsstrafe in dem Land verbüßt, in der er verurteilt wurde.

Nach § 456a Strafprozessordnung kann die Vollstreckungsbehörde von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.

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