Gemäß § 175 Absatz 1 Nr. 2 Abgabenordnung ist ein Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, wenn ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (beispielsweise Erteilung einer Zuwendungsbestätigung).
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Letztes update am Februar 25, 2011 01:30 von eepp