Nach der Regelung im Einkommensteuergesetz war es bislang schwierig, das häusliche
Arbeitszimmer steuermindern geltend zu machen.
Eine unbeschränkte Abzugsmöglichkeit der Aufwendungen war nur möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit darstellte.
Diese Regelung machte es beispielsweise Lehrern praktisch unmöglich, ein
häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend zu machen, da deren beruflicher Mittelpunkt in den meisten Fällen in der Schule angesiedelt ist.
Das Bundesverfassungsgericht hatte nun den Fall eines Hauptschullehrers zu entscheiden, der ein täglich während zwei Stunden genutztes häusliches Arbeitszimmer absetzen wollte. Die Finanzbehörden lehnten eine steuerliche Geltendmachung jedoch ab.
Vom Bundesverfassungsgericht bekam der Lehrer jedoch Recht: Da ihm in der Schule kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, darf er nun sein häusliches Arbeitszimmer absetzen.
Die aktuelle gesetzliche Regelung wurde vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärt.
Somit sind nun häusliche Arbeitszimmer steuerlich absetzbar, soweit dem
Arbeitnehmer im Betrieb kein weiterer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
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eepp -
Letztes update am November 17, 2010 11:21 von eepp