Für einen Mieter ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Mietvertrag eine sogenannte
Obhutspflicht. Unter anderem zählt hierzu die sorgsame Aufbewahrung des Haus- und Wohnungsschlüssels. Bei einem Schlüsselverlust ist davon auszugehen, dass der Mieter seinen Sorgfaltspflichten nicht im erforderlichen Umfang nachgekommen ist. Er muss folglich für den Austausch der Schlüssel und Schlösser der Schließanlage aufkommen.
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Ahrensburg entschieden, dass keine Obhutspflichtverletzung vorliegt, wenn der Schlüssel während eines Krankenhausaufenthaltes in einem verschließbaren Wertfach im Krankenzimmer aufbewahrt wird.
Im verhandelten Fall wurde ein Mieter während eines Klinkaufenthaltes bestohlen. Der Vermieter verlangte den Ersatz der entstandenen Aufwendungen für den Austausch der Haus- und Wohnungsschlösser. Nach Auffassung der Richter hat der Mieter seine Sicherungspflicht nicht verletzt. Die Aufbewahrung der Schlüssel im Wertfach war ausreichend.
(Urteil vom 25.06.2010, Az. 47 C 1171/09)
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Letztes update am März 21, 2011 11:26 von Monitorer