Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgüter im Bilanzrecht

Lange Zeit konnten Unternehmen immaterielle Vermögensgüter nicht in die Bilanz mitaufnehmen. Das hat sich durch das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BiMoG) vom 25. Mai 2009 geändert, welches die Bilanzierungsregeln im deutschen Gesetz an die International Financial Reporting Standards (IFRS) annähert.

Neue Regelung für selbst erstellte immaterielle Vermögensgüter

Immaterielle Vermögensgüter sind beispielsweise Software und Patente. Gerade durch die Digitalisierung ist die Anzahl immaterieller Vermögensgüter in den letzten Jahren rasant gewachsen. Durch das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts werden diese nun auch in der Handelsbilanz berücksichtigt.

Eine Neuregelung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes ist die Schaffung neuer Bilanzposten. Vor der Neuregelung durften selbst geschaffene Anlagevermögen nicht in die Bilanz aufgenommen werden. Immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens durften nur dann als Aktivposten in der Bilanz angesetzt werden, wenn sie entgeltlich erworben wurden.

Gemäß § 248 Absatz 2 Handelsgesetzbuch (HGB) besteht für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Anlagevermögens (beispielsweise selbst entwickelte Patente) nun ein Aktivierungswahlrecht. Unternehmen können nun also auch selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände aktivieren, das heißt in der Aktivseite der Bilanz aufnehmen, müssen dies aber nicht zwingenderweise. Somit können selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände nun in einem Buchungssatz aufgeführt werden. Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens gilt das Aktivierungswahlrecht nicht.

Die Neuregelungen für die Bilanzierung gelten für alle Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2009 beginnen.

Trennung von Entwicklung und Forschung

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass nach § 255 Absatz 2a HGB nur die Entwicklungskosten angesetzt werden dürfen. Forschungskosten sind ausdrücklich ausgenommen. Dementsprechend ist eine Aktivierung ausgeschlossen, wenn Forschung und Entwicklung nicht verlässlich voneinander unterschieden werden können.

Bewertung im Steuerrecht

Im Gegensatz zum bisher besprochenen Handelsrecht bleibt im Steuerrecht das Aktivierungsverbot für die Steuerbilanz (§ 5 Absatz 2 Einkommensteuergesetz) unverändert bestehen. Steuerrechtlich ist es also weiterhin verboten, selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände als Aktivposten in der Bilanz anzusetzen.

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