Gemäß § 1671 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jeder Elternteil beantragen, dass ihm das Familiengericht die elterliche Sorge allein überträgt. Voraussetzung hierfür ist, dass die Eltern, denen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht, nicht nur vorübergehend getrennt leben.
In dem verhandelten Fall streiten die Eltern um das alleinige Sorgerecht für ihre achtjährige Tochter. Die Mutter besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt bisher mit dem Kind in Deutschland. Das Sorgerecht soll nun an den in Frankreich lebenden Vater übertragen werden. Gegen diese Entscheidung des Oberlandesgerichts legte die Mutter Rechtsbeschwerde ein. Der Bundesgerichtshof hob die Entscheidung auf. Nach Auffassung der Richter war unter anderem rechtsfehlerhaft, dass das achtjährige Kind nicht angehört wurde. Gemäß § 50b Gesetz über die Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit (in der bis Ende August 2009 geltenden Fassung) ist ein Kind persönlich anzuhören, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind. Der Umzug nach Frankreich führt zu einem gravierenden Wechsel der Lebensumstände des Kindes. Dementsprechend ist das Kind in diesem Fall zwingend persönlich anzuhören.
(Beschluss vom 16.03.2011, Az. XII ZB 407/10)
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Letztes update am Mai 19, 2011 10:02 von Monitorer