Gemäß § 543 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt dabei unter anderem dann vor, wenn der Mieter mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3b BGB).
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass nach einer außerordentlichen
Kündigung der Vermieter die Zahlung einer zukünftigen monatlichen Nutzungsentschädigung bis zur erfolgten Räumung der Wohnung verlangen kann.
In dem verhandelten Fall bestanden Mietrückstände in erheblicher Höhe. Der Vermieter kündigte daraufhin das Mietverhältnis außerordentlich. Ferner klagte er auf Räumung der Wohnung und auf zukünftige monatliche Zahlung einer Nutzungsentschädigung. Nach Auffassung der Richter ist die Zahlungsklage auf zukünftige Leistung zulässig. Aufgrund des erheblichen Umfangs der Mietrückstände besteht die begründete Besorgnis, dass der Mieter die zukünftige Nutzungsentgeltforderung des Vermieters nicht begleichen wird.
(Urteil vom 4.5.2011, Az. VIII ZR 146/10)
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