Kindergeld und Grundwehrdienst

Haben Eltern Anspruch auf Kindergeld, wenn Ihre Sprösslinge Wehrdienst leistet? Hier erfahren Sie die Antwort auf diese Frage.

Anspruch auf Kindergeld

Für den Bezug von Kindergeld legt § 32 Einkommensteuergesetz (EStG) die folgenden Altersgrenzen fest:

Kindergeld wird grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus steht den Eltern Kindergeld bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zu, wenn sich das Kind in der Schul- bzw. Berufsausbildung oder im Studium befindet. Dabei darf das eigene Einkommen des Kindes 7.680 Euro nicht übersteigen. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kann Kindergeld gezahlt werden, wenn das Kind nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und als Arbeitssuchender gemeldet ist.

Kindergeld bei Ableistung des Wehrdienstes

Für die Zeit, in der ein Kind den Zivil- oder Grundwehrdienst ableistet, steht den Eltern kein Kindergeld zu. Allerdings können gemäß § 32 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 EStG die Dienstzeiten an die maximale Bezugszeit den Kindergeldes (Vollendung des 25. Lebensjahres) angehängt werden. Das bedeutet, dass in diesem Fall über das 25. Lebensjahr des Kindes hinaus noch Kindergeld gezahlt wird. Die Verlängerung des Kindergeldanspruches ist auf die Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes begrenzt.

Der Bundesfinanzhof hat mit seinem Urteil vom 17. Februar 2010 (Az. III B 64/09) diese Regelung bestätigt. Nach Ansicht der Richter verstößt es nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass anders als bei Kindern in der Berufsausbildung für die Zeiten des Zivil- und Grundwehrdienstes kein Anspruch auf Kindergeld besteht.

Foto: © Bundesministerium der Verteidigung.

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