Seit der am 1.1.2008 in Kraft getretenen Reform des Unterhaltsrechts ist das
Kindergeld zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden.
Gemäß § 1612b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind die folgenden Fälle zu unterscheiden:
- Das Kindergeld ist zur Hälfte zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden, wenn ein Elternteil seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt (§ 1612b Absatz 1 Nr.1 BGB).
- In allen anderen Fällen ist das Kindergeld in voller Höhe zur Deckung des Barbedarfs des Kindes zu verwenden (§ 1612b Absatz 1 Nr.2 BGB).
Das Kindergeld gilt somit seit der Unterhaltsrechtsreform als eigenes Einkommen des Kindes.
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Letztes update am August 17, 2011 08:46 von Monitorer