Während einer vereinbarten
Probezeit kann gemäß § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese verkürzte
Kündigungsfrist gilt allerdings nur für die ersten sechs Monate der Probezeit, auch wenn die Probezeit ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum vereinbart ist.
Im ersten halben Jahr eines Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 1
Kündigungsschutzgesetz (
KSchG) kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Insofern erfordert eine
Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit keine
soziale Rechtfertigung, was bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Kündigung keinen Kündigungsgrund benötigt.
Ausnahmsweise kann eine Kündigung während der Probezeit nur dann unwirksam sein, wenn sie gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB verstößt oder treuwidrig gemäß § 242 BGB ist. In beiden Fällen ist der
Arbeitnehmer darlegungspflichtig.
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Letztes update am August 29, 2011 09:46 von Monitorer