Kündigung während der Probezeit

Während einer vereinbarten Probezeit kann gemäß § 622 Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden. Diese verkürzte Kündigungsfrist gilt allerdings nur für die ersten sechs Monate der Probezeit, auch wenn die Probezeit ausnahmsweise für einen längeren Zeitraum vereinbart ist.

Im ersten halben Jahr eines Arbeitsverhältnisses gilt gemäß § 1 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) kein Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz. Insofern erfordert eine Kündigung während der sechsmonatigen Probezeit keine soziale Rechtfertigung, was bedeutet, dass der Arbeitgeber für die Kündigung keinen Kündigungsgrund benötigt.

Ausnahmsweise kann eine Kündigung während der Probezeit nur dann unwirksam sein, wenn sie gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB verstößt oder treuwidrig gemäß § 242 BGB ist. In beiden Fällen ist der Arbeitnehmer darlegungspflichtig.
Editiert von Monitorer - Letztes update am August 29, 2011 09:46 von Monitorer
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