In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist häufig geregelt, dass eine
Kündigung nur schriftlich erfolgen kann.
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht Wernigerode entschieden, dass die Kündigung eines Mobilfunkvertrages ausnahmsweise auch per E-Mail wirksam sein kann, wenn durch das Verhalten des Vertragspartner ein stillschweigender Verzicht auf die Schriftform anzunehmen ist.
In dem verhandelten Fall kündigte ein Kunde seinen Mobilfunkvertrag per E-Mail. Daraufhin erhielt er eine Antwort ebenfalls per E-Mail, die das Bedauern des Mobilfunkanbieters über die erfolgte Kündigung zum Ausdruck brachte. Nach Auffassung der Richter hat der Mobilfunkanbieter durch seine Antwortmail auf die vertraglich festgelegte Schriftform verzichtet. Damit kann er sich nicht mehr auf die Schriftformklausel in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen.
(Urteil vom 21.4.2010, Az. 10 C 42/10)
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Letztes update am August 31, 2011 10:22 von Monitorer