Grundsätzlich gilt, dass Reisende innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise Schadensersatzansprüche beim Reiseveranstalter geltend machen müssen (§ 651g Absatz 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch).
Nach Ablauf dieser Reklamationsfrist ist der Urlauber ausnahmsweise nur noch dann in der Lage, Ansprüche geltend zu machen, wenn er ohne eigenes Verschulden die einmonatige Frist versäumt (§ 651g Absatz 1 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Ansprüche sind in diesem Fall jedoch unverzüglich anzumelden, sobald der Hinderungsgrund entfällt.
Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden auf die einmonatige Ausschlussfrist hinzuweisen (§ 6 Absatz 2 Nr. 8 BGB-Informationspflichten-Verordnung). In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Urlauber ohne eigenes Verschulden die einmonatige Ausschlussfrist versäumt, wenn der Reiseveranstalter nicht auf das Bestehen einer solchen Frist hingewiesen hat (Urteil vom 12.6.2007, Az. X ZR 87/06).
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Letztes update am September 15, 2011 09:54 von Monitorer