Das Amtsgericht Rostock hat entschieden, dass eine Reisepreisminderung nicht gerechtfertigt ist, wenn im Katalog bereits auf mögliche Lärmbelästigungen hingewiesen wird.
In dem verhandelten Fall hatte ein Ehepaar eine Reise auf einem Kreuzfahrtschiff gebucht. Das Ehepaar fühlte sich durch die Geräusche einer Ladeluke und eines Transportbandes unter ihrer Kabine gestört und machten Reisepreisminderungsansprüche geltend. Nach Auffassung der Richter handelt es sich um schiffstypische Geräusche, auf die zudem im Katalog hingewiesen wurde. Aus diesem Grund handelt es sich um Unannehmlichkeiten, die ein Reisender auf einem Kreuzfahrtschiff hinzunehmen hat.
(Urteil vom 18.3.2011, 47 C 241/10)
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