Das
Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die
Kündigung eines HIV-infizierten Arbeitnehmers in der
Probezeit rechtens ist.
In dem verhandelten Fall wurde einem chemisch-technischen Assistenten in der Probezeit gekündigt, als der Arbeitgeber von dessen Infektion mit dem HI-Virus erfuhr. Nach Auffassung der Richter ist die Kündigung nicht zu beanstanden. Das
Kündigungsschutzgesetz kann nicht angewendet werden, da dem
Arbeitnehmer während der sechsmonatigen Probezeit gekündigt wurde. Auch können die Richter keine
Diskriminierung wegen einer Behinderung gemäß dem Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetz (
AGG) erkennen. Die Erwerbsfähigkeit ist nicht beeinträchtigt, so dass eine HIV-Infektion nicht als eine Behinderung anzusehen ist.
(Urteil vom 21.6.2011, Az. 17 Ca 1102/11)
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