Bei einem bis zum 28.5.2009 eingetretenen Erbfall hatten nichteheliche Kinder, die vor dem 1.7.1949 geboren wurden, kein
Erbrecht. Aufgrund einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte wurde diese Ungleichbehandlung für alle ab dem 29.5.2009 eingetretenen Erbfälle aufgehoben.
Der Bundesgerichtshof hat nun entschieden, dass diese Stichtagsregelung rechtens ist. Nach Auffassung der Richter ist es nicht zu beanstanden, dass die bisherige Regelung, die vor dem 1.7.1949 geborene nichteheliche Kinder vom Erbe des Vaters ausschließt, für vor dem 29.5.2009 eingetretene Erbfälle aufrecht erhalten wird. Die Richter konnten keinen Verstoß gegen das Grundgesetz feststellen. Vielmehr schrieben sie dem Vertrauen von Erblasser und bisherigen
Erben in die bestehende Regelung eine entscheidende Bedeutung zu. Erst mit der Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte am 28.5.2009, dass die Ungleichbehandlung nichtehelicher Kinder gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, ist dieser Vertrauensschutz nicht mehr gerechtfertigt.
(Urteil vom 26.10.2011, Az. IV ZR 150/10
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