Viele Mietverträge sehen standardmäßig vor, dass der Mieter zur Tierhaltung die ausdrückliche Zustimmung des Vermieters benötigt. Andere Mietverträge untersagen pauschal jegliche Haustierhaltung.
Der Bundesgerichtshof hat zur Frage der Haustierhaltung in Mietwohnungen Stellung genommen (Urteil vom 14.11.2007, Az. VIII ZR 340/06). Danach ist ein generelles Haustierverbot unzulässig. Gleiches gilt für eine Klausel, die zur Tierhaltung grundsätzlich die Zustimmung des Vermieters erfordert (sogenanntes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt). Beide Regelungen sind nach § 307 Absatz 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligen.
Kleintiere im Käfig dürfen auch ohne Zustimmung des Vermieters in einer Mietwohnung gehalten werden. Deren Haltung zählt zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietsache, da normalerweise durch diese Art der Tierhaltung die Mietsache weder beeinträchtigt noch Dritte gestört werden.
Bei Haustieren, die nicht zu den Kleintieren zählen, müssen die Interessen des Vermieters, des Mieters und anderer Beteiligter im jeweiligen Einzelfall berücksichtigt werden. Hierzu zählen beispielsweise Größe und Verhalten der Tiere, Art und Lage der Wohnung, Interessen der Nachbarn, und ähnliches).
Bei einem wirksamen Tierhaltungsverbot stellt die unerlaubte Haltung eines Haustieres in der Regel keinen Kündigungsgrund dar. Der Vermieter kann vielmehr gemäß § 541 BGB auf Unterlassung klagen.
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jluft -
Letztes update am August 19, 2010 11:07 von jluft