Scheinvater hat Auskunftsanspruch zur Person des leibl. Vaters

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Scheinväter einen Auskunftsanspruch gegen die Mutter haben. Die Mutter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, den leiblichen Vater zu nennen, damit der Scheinvater vom tatsächlichen Vater den geleisteten Unterhalt zurückverlangen kann.

In dem verhandelten Fall hatte ein Mann Kindes- und Betreuungsunterhalt in Höhe von 4.575 Euro gezahlt. Ein Vaterschaftsgutachten stellte später fest, dass es sich bei dem Mann nicht um den leiblichen Vater des Kindes handelte. Daraufhin verlangte der Scheinvater Auskunft zur Person des tatsächlichen Vaters. Nach Auffassung der Richter ist die Mutter nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft verpflichtet, den Namen des leiblichen Vaters zu nennen. Ohne diese Auskunft ist der Scheinvater nicht in der Lage, seinen Unterhaltsregress durchzusetzen.

(Urteil vom 9.11.2011, Az. XII ZR 136/09)
Editiert von Monitorer - Letztes update am November 14, 2011 11:20 von Monitorer
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