Gemäß § 516 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wird unter dem Begriff "Schenkung" eine Zuwendung verstanden, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert. Dabei müssen sich der Schenkende und der Beschenkte darüber einig sein, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.
Ein Schenkungsversprechen wird erst durch die notarielle Beurkundung wirksam (§ 518 Absatz 1 BGB). In diesem Zusammenhang gilt allerdings zu beachten, dass ein Schenkungsvertrag durch die Übereignung des versprochenen Gegenstandes nachträglich wirksam wird, auch wenn das Formerfordernis der notariellen Beurkundung nicht eingehalten wurde (§ 518 Absatz 2 BGB).
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