Zum Schutz des Schenkenden sieht das Gesetz die sogenannte Notbedarfseinrede beziehungsweise die Möglichkeit der Rückforderung einer Schenkung vor:
- Notbedarfseinrede: Wenn der versprochene Gegenstand noch nicht übereignet wurde, ist der Schenkende gemäß § 519 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausnahmsweise berechtigt, die Erfüllung des Schenkungsversprechens zu verweigern. Die Einrede des Notbedarfs ist für den Fall vorgesehen, dass der Schenkende bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Schenkungsversprechen zu erfüllen, ohne dass sein angemessener Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
- Rückforderung einer Schenkung wegen Verarmung: Gemäß § 528 BGB ist der Schenker bei Verarmung auch nach erfolgtem Vollzug der Schenkung berechtigt, die Herausgabe des Geschenkes zu fordern. Voraussetzung hierfür ist, dass er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen. Unter Umständen kann der Rückforderungsanspruch jedoch gemäß § 529 BGB ausgeschlossen sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
- Widerruf einer Schenkung wegen Undank: Gemäß § 530 BGB ist der Widerruf einer Schenkung bei einer schweren Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers möglich.
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Letztes update am November 16, 2011 09:57 von Monitorer