Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Einräumung eines lebenslangen Nutzungsrechtes keinen Einfluss auf die Zehnjahresfrist für den Ausschluss eines Rückforderungsanspruches hat.
In dem verhandelten Fall übertrug eine Mutter im Dezember 1995 ihre Grundstücke unentgeltlich an ihren Sohn. Gleichzeitig wurde ihr ein lebenslanges Wohnrecht an einem der verschenkten Grundstücke eingeräumt. Von Februar 2006 an bezog die Mutter Sozialhilfeleistungen für die Unterbringung in einem Pflegeheim. Der Rückforderungsanspruch wegen Verarmung des Schenkers (§ 528 BGB) ging damit auf den Sozialhilfeträger über. Aufgrund des lebenslangen Nutzungsrechtes hat nach Auffassung des Sozialhilfeträgers die Zehnjahresfrist für den Ausschluss des Rückforderungsanspruches (§ 529 Absatz 1 Fall 2 BGB) noch nicht begonnen, weswegen er die Herausgabe des Wertes der übertragenen Grundstücksanteile forderte. Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Bei Eintritt der Bedürftigkeit war die Zehnjahresfrist bereits abgelaufen. Der Beginn der Zehnjahresfrist wird nicht durch den Vorbehalt eines lebenslangen Nutzungsrechtes gehindert.
(Urteil vom 19.7.2011, Az. X ZR 140/10)
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