Das besondere Kirchgeld bei glaubensverschiedener Ehe

Das Christentum ist die weitverbreitetste Religion in Deutschland. Kirchenmitglieder müssen dabei Kirchensteuer auf ihr Einkommen bezahlen. Doch auch wer aus der Kirche austritt, muss unter Umständen Abgaben an die Kirche in Form des besonderen Kirchgeldes leisten.

Allgemeines zum besonderen Kirchgeld

Das besondere Kirchgeld geht auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 1965 zurück (BVerfG, Urteil vom 14. Dezember 1965, Az. 1 BvR 606/60).

Wenn in einer Familie nur der haupt- oder alleinverdienende Steuerzahler aus der Kirche austritt, nicht aber sein Ehegatte, der wegen seines fehlenden oder geringen Verdienstes selbst gar keine Kirchensteuer zahlen muss, kann das besondere Kirchgeld erhoben werden. In diesem Fall spricht man von einer glaubensverschiedenen Ehe. Der mehr verdienende Steuerzahler muss nun zwar keine Kirchensteuer mehr bezahlen, aber das besondere Kirchgeld kann als Ausgleich für die weiterbestehende Kirchenangehörigkeit seines Ehegatten erhoben werden.

In § 4 des Kirchensteuergesetzes des Bundeslandes Hessen ist Folgendes dazu angeführt:

"(1) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) bemisst sich nach einem besonderen in den Kirchensteuerordnungen festzulegenden Steuertarif.

(2) Das Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe kann nur erhoben werden, wenn die Ehegatten nach § 26b des Einkommensteuergesetzes zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden.

(3) Auf das Kirchgeld in Ehe sind die Kirchensteuern beider Ehegatten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 sowie Kirchenbeiträge beider Ehegatten, soweit diese wie Kirchensteuern als Sonderausgaben im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung abziehbar sind, anzurechnen."

Allerdings wird das besondere Kirchgeld von den christlichen Kirchen (den evangelischen Landeskirchen, den katholischen Diözesen sowie der altkatholischen Kirche) uneinheitlich erhoben. Die jeweiligen Regelungen in den Bundesländern werden im Folgenden dargestellt.

Besonderes Kirchgeld in den Bundesländern

In den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern und Nordrhein-Westfalen wird das besondere Kirchgeld nur von der evangelischen Kirche erhoben, in Rheinland-Pfalz und dem Saarland zusätzlich von den Bistümern Limburg, Mainz, Speyer, Trier sowie der Freireligiösen Gemeinde Mainz. In allen anderen Bundesländern, zum Beispiel Berlin und Brandenburg, wird die besondere Kirchsteuer von allen Kirchen erhoben. Außerdem erhebt die jüdische Gemeinde das besondere Kirchgeld in Bad Nauheim, Darmstadt, Frankfurt, Fulda, Gießen, Kassel und Offenbach.

Einen allgemeingültigen Rechner für die jeweilige Höhe des besonderen Kirchgelds gibt es daher nicht. Die einzelnen Landeskirchen stellen aber Tabellen zur Verfügung, zum Beispiel die Evangelische Landeskirche in Baden.

Erhebungsbeschränkung des besonderen Kirchgelds

In Bayern, Hessen und dem Saarland darf das besondere Kirchgeld nicht erhoben werden, wenn der Ehegatte einer weltanschaulichen Gemeinschaft angehört, die Körperschaft des öffentlichen Rechts ist.

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