Mietsicherheiten werden vom Mieter an seinen Vermieter gezahlt. Die Mietsicherheit dient zur Absicherung der Forderungen des Vermieters (wie beispielsweise Mietzahlungen, Schadensersatz, etc.).
Gemäß § 551 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darf die Mietsicherheit bei Wohnraummietverhältnissen höchstens das Dreifache der Nettomonatskaltmiete betragen. Der Mieter ist berechtigt, die Mietsicherheit in drei gleichen monatlichen Teilzahlungen zu leisten. Dabei ist die erste Rate zu Beginn des Mietverhältnisses fällig (§ 551 Absatz 2 BGB). Die Kaution ist bei einem Kreditinstitut als Spareinlage mit dreimonatiger
Kündigungsfrist anzulegen. Alternativ ist es auch möglich, eine andere Anlageform zu vereinbaren. In diesem Zusammenhang gilt jedoch zu beachten, dass die Kaution grundsätzlich getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen ist. Die Erträge stehen in voller Höhe dem Mieter zu (§ 551 Absatz 3 BGB).
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Letztes update am Dezember 15, 2011 08:56 von Monitorer