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Rückzahlung der Mietsicherheit nach Veräußerung

Mai 2013

Bis zum 31.8.2001 bestimmte § 572 Bürgerliches Gesetzbuch a.F., dass bei einer Veräußerung von vermietetem Wohnraum der Erwerber nur dann zur Rückgewähr der Mietsicherheit verpflichtet ist, wenn sie ihm ausgehändigt wird oder wenn er dem ursprünglichen Vermieter gegenüber die Verpflichtung zur Rückgewähr übernimmt.

Bei einer Veräußerung vermieteten Wohnraums, die nach dem 1.9.2001 erfolgt, wird die Rückzahlung der Mietsicherheit dagegen in § 566a BGB geregelt. Danach tritt der Erwerber in die durch Zahlung der Mietsicherheit an den ursprünglichen Vermieter begründeten Rechte und Pflichten ein.

In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass der Erwerber auch dann für die Rückzahlung der erbrachten Mietkaution haftet, wenn dieser Veräußerung weitere Veräußerungsgeschäfte vorangegangen sind, die noch unter der Geltung des § 572 BGB a.F. erfolgten und bei denen die Mietsicherheit nicht weitergeleitet wurde. Nach Auffassung der Richter gilt für eine Veräußerung vermieteten Wohnraums nach dem 1.9.2001 grundsätzlich die Haftung nach § 566a BGB. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Einem Erwerber ist diese Vorschrift bekannt, so dass er sich entweder die Mietsicherheit aushändigen lassen kann oder den Kaufpreis entsprechend anpassen kann. Damit ist für den Erwerber die Frage unerheblich, inwiefern die Mietsicherheit bei vorangegangenen Veräußerungsgeschäften weitergeleitet wurde.

(Urteil vom 1.6.2011, Az. VIII ZR 304/10)

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