Die steuerrechtlichen Aufbewahrungsfristen für geschäftliche Unterlagen sind in § 147 Abgabenordnung (AO) geregelt. Danach werden Aufbewahrungsfristen von sechs und zehn Jahren unterschieden.
Die zehnjährige Aufbewahrungsfrist gilt für folgende Unterlagen:
- Bücher und Aufzeichnungen,
- Inventare,
- Jahresabschlüsse,
- Lageberichte,
- die Eröffnungsbilanz sowie die zu ihrem Verständnis erforderlichen Arbeitsanweisungen und sonstigen Organisationsunterlagen,
- Buchungsbelege
- Unterlagen, die einer mit Mitteln der Datenverarbeitung abgegebenen Zollanmeldung beizufügen sind, sofern die Zollbehörden auf ihre Vorlage verzichtet oder sie nach erfolgter Vorlage zurückgegeben haben.
Die sechsjährige Aufbewahrungsfrist gilt für folgende Unterlagen:
- empfangene Handels- und Geschäftsbriefe,
- Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe,
- sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind.
Ausnahmsweise läuft die Aufbewahrungsfrist nicht ab, wenn die Festsetzungsfrist (§ 169 Absatz 2 AO) noch nicht abgelaufen ist.
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Letztes update am Januar 11, 2012 12:11 von Monitorer