Dienstleistungen, die ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordern, werden als sogenannte "Dienste höherer Art" bezeichnet. Gemäß § 627 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) besteht für diese Dienste höherer Art ein fristloses Kündigungsrecht.
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass es sich bei einem Vertrag über ambulante pflegerische Leistungen um einen Vertrag über Dienste höherer Art handelt, da der Umgang mit pflegebedürftigen Personen ein besonderes Vertrauensverhältnis erfordert. Dementsprechend ist es möglich, einen Vertrag mit einem Pflegedienst jederzeit zu kündigen. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine
Kündigungsfrist vereinbart wird. Eine derartige Bestimmung stellt eine unangemessene Benachteiligung des Pflegebedürftigen gemäß § 307 BGB dar und ist unwirksam.
(Urteil vom 9.6.2011, Az. III ZR 203/10)
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