Schornsteinfeger ab 2013 frei wählbar

Das sogenannte Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens gilt größtenteils bereits seit dem 29.11.2008. Vollständig wird es nach Ablauf der Übergangszeit zum 1.1.2013 in Kraft treten. Die bis dahin geltenden Vorschriften verstießen gegen die europarechtlichen Vorgaben zur Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit.

Insbesondere sind folgende Neuregelungen ab dem 1.1.2013 zu beachten:
  • Jeder Haushalt erhält bis spätestens 31.12.2012 einen sogenannten Feuerstättenbescheid. Hier sind alle Schornsteinfegerarbeiten (Messen, Kehren, Reinigen) aufgelistet, die an der jeweiligen Feuerungsanlage durchzuführen sind. Auch der Zeitraum, bis wann die entsprechenden Arbeiten auszuführen sind, ist dem Feuerstättenbescheid zu entnehmen.
  • Der Hauseigentümer kann ab dem 1.1.2013 wählen, wer die Schornsteinfegerarbeiten ausführen soll. Voraussetzung dabei ist, dass dieser die entsprechende fachliche Qualifikation nachweisen kann.
  • Der Bezirksschornsteinfegermeister wird ab dem 1.1.2013 vom sogenannten Bezirksbevollmächtigten abgelöst. Seine Aufgabe ist es, die sogenannte Feuerstättenschau durchzuführen und Feuerungsanlagen abzunehmen. Zudem überprüft er, dass die Schornsteinfegerarbeiten fach- und fristgerecht erledigt werden.

In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass die Eigentümer zukünftig die Durchführung der vorgeschriebenen Arbeiten fristgerecht selbst veranlassen müssen. Die fristgerechte Erledigung ist dem Bezirksbevollmächtigten nachzuweisen.
Editiert von Monitorer - Letztes update am Januar 16, 2012 10:36 von Monitorer
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