Gemäß § 67 Einkommensteuergesetz (EStG) ist das
Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit schriftlich zu beantragen. Ein schriftlicher Neuantrag ist erforderlich, wenn das Kind, das 18. Lebensjahr vollendet. Andernfalls wird die Zahlung des Kindergeldes automatisch eingestellt.
In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 die Einkommensgrenze für volljährige Kinder unter 25 Jahren zum 1.1.2012 entfallen ist. Damit ist die Höhe des eigenen Einkommens des Kindes für den Kindergeldanspruch nun unerheblich.
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Letztes update am Januar 17, 2012 09:39 von Monitorer