Vorlage der Krankmeldung bereits am 1.Tag der Arbeitsunfähigkeit

Gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) hat der Arbeitnehmer im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestimmte Anzeige- und Nachweispflichten zu beachten. So ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen (§ 5 Absatz 1 Satz 1 EntgFG). Ferner ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung vorgeschrieben, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert (§ 5 Absatz 1 Satz 2 EntgFG). Nach § 5 Absatz 1 Satz 3 EntgFG ist es dem Arbeitgeber jedoch gestattet, die Vorlage des ärztlichen Attests bereits früher zu verlangen.

In diesem Zusammenhang hat das Landesarbeitsgericht Köln entschieden, dass der Arbeitgeber die Aufforderung, eine ärztliche Bescheinigung schon am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen, nicht begründen muss. Auch ist es nicht erforderlich, dass ein Sachverhalt vorliegt, der Anlass für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Arbeitnehmers gibt.

In dem verhandelten Fall beantragte eine Arbeitnehmerin eine Dienstreise, die jedoch abgelehnt wurde. Am Tag der beabsichtigten Dienstreise meldete sich die Arbeitnehmerin krank, woraufhin der Arbeitgeber sie aufforderte, zukünftig eine ärztliche Bescheinigung bereits am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen. Die Arbeitnehmerin verlangte vom Arbeitgeber, die erteilte Anweisung zu widerrufen. Nach Auffassung der Richter besteht jedoch kein Anspruch auf Widerruf. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die ärztliche Bescheinigung einzufordern. Eine Begründung für diese Anweisung ist nicht erforderlich. Auch konnten die Richter kein willkürliches oder gesetzeswidriges Verhalten des Arbeitgebers erkennen. Die Erkrankung nach Ablehnung der Dienstreise stellt einen hinreichenden Anlass für die Anweisung dar.

(Urteil vom 14.9.2011, Az. 3 Sa 597/11)
Editiert von Monitorer - Letztes update am Januar 26, 2012 09:43 von Monitorer
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