Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass Kettenbefristungen mit EU-Recht vereinbar sind. Die Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages muss jedoch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein.
In dem verhandelten Fall war eine Justizangestellte auf der Grundlage von dreizehn aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen beim Amtsgericht Köln beschäftigt. Als der letzte befristete Vertrag nicht verlängert wurde, klagte sie auf Festanstellung. Nach Auffassung der Richter sind Kettenbefristungen jedoch zulässig, wenn die Verlängerung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein derartiger sachlicher Grund liegt vor, wenn ein ständiger Vertretungsbedarf (beispielsweise wegen
Elternzeit) gegeben ist. Die Zahl aller befristeten Verträge und ihre Dauer ist allerdings zur Vermeidung von Missbrauch im Einzelfall zu überprüfen.
(Urteil vom 26.1.2012, Az. C-586/10)
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Letztes update am Januar 29, 2012 08:43 von Monitorer