Der Käufer kann gemäß § 437 Nr. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Nacherfüllung verlangen, wenn die Sache mangelhaft ist. Nacherfüllung (§ 439 BGB) bedeutet, dass entweder der Mangel beseitigt wird (sogenannte Nachbesserung) oder eine mangelfreie Sache geliefert wird (Umtausch).
In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht München entschieden, dass der Käufer dem Verkäufer die Möglichkeit zur Nachbesserung geben muss. Andernfalls steht dem Käufer kein Zurückbehaltungsrecht mehr zu.
In dem verhandelten Fall wurde eine Einbauküche verkauft. Aufgrund einer klemmenden Tür verweigerte der Käufer die Zahlung des Restkaufpreises. Der Verkäufer versuchte erfolglos über einen Zeitraum von einem Jahr, einen Termin zur Mängelbeseitigung zu vereinbaren. Schließlich verlangte er die Zahlung des zurückbehaltenen Restkaufpreises. Nach Auffassung der Richter kann der Käufer sich nicht mehr auf sein Zurückbehaltungsrecht berufen. Dem Käufer steht ein Zurückbehaltungsrecht nur bei unzumutbarer, unmöglicher oder verweigerter Nachbesserung zu. Wird dem Verkäufer dagegen keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben, ist der Käufer verpflichtet, den Restkaufpreis zu begleichen.
(Urteil vom 26.7.2011, Az. 274 C 7664/11)
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Letztes update am Februar 1, 2012 11:45 von Monitorer