Das
Landesarbeitsgericht Hamm hat entschieden, dass nur dann ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Mobbing besteht, "wenn unerwünschte Verhaltensweisen bezwecken oder bewirken, dass die Würde des Arbeitnehmers verletzt und ein durch Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird." Hiervon abzugrenzen sind die im Arbeitsleben üblichen Konfliktsituationen.
In dem verhandelten Fall war die Stelle eines Chefarztes neu zu besetzen. Die Bewerbung eines bereits im Krankenhaus beschäftigten Arztes wurde abgelehnt. Stattdessen wurde die Stelle mit einem Bewerber von außen besetzt. In den folgenden Jahren behauptete der Arzt, von seinem neuen Chef gemobbt zu werden. Nach einer längeren Arbeitsunfähigkeit verlangte er Schadensersatz wegen Mobbing. Nach Auffassung der Richter konnte jedoch nicht nachgewiesen werden, dass durch Mobbing ein feindliches Umfeld geschaffen wurde. Vielmehr handelte es sich bei den erläuterten Fällen um im Arbeitsleben übliche Konflikte. Ein Anspruch auf Schadensersatz wurde abgelehnt.
(Urteil vom 19.1.2012, Az. 11 Sa 722/10)
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Letztes update am Februar 2, 2012 10:21 von Monitorer