Das neue Bundesnaturschutzgesetz (BnatSchG) ist am 1.3.2010 in Kraft getreten. Die Fäll- und Schnittverbote sind danach bundeseinheitlich in § 39 BNatSchG geregelt. Zum Schutz wild lebender Tiere gilt für die Zeit vom 1. März bis zum 30. September (sogenannter Schutzzeitraum) unter anderem das Verbot, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen. Zulässig sind dagegen schonende Form- und Pflegeschnitte.
In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass es den Landesregierungen gestattet ist, den Schutzzeitraum zu erweitern. Eine Einschränkung ist dagegen nicht zulässig.
Ein Verstoß gegen das Schnittverbot kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden (§ 69 Absatz 6 BNatSchG).
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Letztes update am Februar 6, 2012 09:09 von Monitorer