Der Vermieter kann bei der Abrechnung der Betriebskosten grundsätzlich zwischen dem Abflussprinzip und dem Leistungsprinzip wählen:
- Abflussprinzip: Abrechnung auf Basis der geleisteten Zahlungen
- Leistungsprinzip: Abrechnung anhand des tatsächlichen Verbrauchs
In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass Heizkosten nur nach dem Leistungsprinzip zu berechnen sind. Entsprechend den Vorgaben der Heizkostenverordnung ist es erforderlich, einer Abrechnung den tatsächlichen Brennstoffverbrauch zugrunde zu legen. Eine Abrechnung anhand der geleisteten Vorauszahlungen ist dementsprechend nicht zulässig.
(Urteil vom 1.2.2012, Az. VIII ZR 156/11)
Editiert von
Monitorer -
Letztes update am Februar 6, 2012 09:10 von Monitorer