Die Überlassung eines
Firmenwagens zur privaten Nutzung des Arbeitnehmers zählt als sogenannter
Sachbezug zum steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers. Gemäß § 8 Absatz 2 Satz 2 und 3 Einkommensteuergesetz (EStG) ist die
private Nutzung des Firmenwagens sowohl für private Fahrten als auch für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu versteuern. Der geldwerte Vorteil wird dabei wie folgt ermittelt:
- Ansatz der tatsächlichen Aufwendungen (Fahrtenbuchmethode) oder
- pauschal für jeden Kalendermonat mit 1% des inländischen Listenpreises (sogenannte 1%-Regel) für private Fahrten zuzüglich 0,03% des inländischen Listenpreises für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
In diesem Zusammenhang hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die
1%-Regel nicht anzuwenden ist, wenn der
Firmenwagen lediglich für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte überlassen wird.
In dem verhandelten Fall durfte ein
Arbeitnehmer eines Autohauses Probe- und Vorführwagen für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen. Die Nutzung zu Privatfahrten war dem Arbeitnehmer untersagt. Das Finanzamt wandte die 1%-Regel an und setzte bei den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit einen geldwerten Vorteil für die
Firmenwagenüberlassung an. Nach Auffassung der Richter stellt die Überlassung der Firmenwagen für die Fahrten zwischen und Wohnung und Arbeitsstätte jedoch keine private Nutzung dar. Dementsprechend ist die 1%-Regel nicht anzuwenden.
(Urteil vom 6.10.2011, Az. VI R 56/10)
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Letztes update am Februar 7, 2012 12:04 von Monitorer