Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung

Gemäß § 3 Nr. 1 Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer Elementarschäden in der Hausratversicherung (BEH) wird unter dem Begriff "Überschwemmung" eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht, verstanden.

In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass keine Überschwemmung im Sinne der Elementarversicherung vorliegt, wenn Regenwasser über eine schräge Garagenabfahrt ins Haus läuft.

In dem verhandelten Fall lief Regenwasser über eine schräge Abfahrt zunächst in die Garage und von dort aus in angrenzende Räume. Nach Auffassung der Richter ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Eine Überschwemmung im Sinne der Elementarversicherung lag nicht vor, da sich keine erheblichen Wassermassen auf der Geländeoberfläche angesammelt hatten. Schadensursächlich war somit nicht die Überschwemmung, sondern die Neigung des Grundstücks.

(Beschluss vom 20.10.2011, Az. 5 U 160/11)
Editiert von Monitorer - Letztes update am Februar 8, 2012 09:47 von Monitorer
Das Dokument mit dem Titel « Überschwemmung in der Elementarschadenversicherung » aus Recht-Finanzen (www.recht-finanzen.de) wird zur Verfügung gestellt unter den Bedingungen der Creative Commons Lizenz. Sie dürfen das Dokument verwenden, verändern sowie Vervielfältigungen dieser Seite erstellen, unter den Bedingungen, die in der vorgenannten Lizenz erwähnt sind und unter der gleichzeitigen Bedingung, dass Sie im Rahmen Ihrer Verwendung, Veränderung oder Vervielfältigung nach außen hin klar und deutlich auf den Urheber (= www.recht-finanzen.de) des Dokuments hinweisen.
Anregungen

Hausratsversicherung und Wohngebäudeversicherung bei Demenz
Versicherungen (Versicherungsschutz) bei Demenz