Gemäß § 3 Nr. 1 Besondere Bedingungen für die Versicherung weiterer
Elementarschäden in der
Hausratversicherung (BEH) wird unter dem Begriff "Überschwemmung" eine Überflutung des Grund und Bodens, auf dem das Gebäude steht, verstanden.
In diesem Zusammenhang hat das Oberlandesgericht Oldenburg entschieden, dass keine Überschwemmung im Sinne der Elementarversicherung vorliegt, wenn Regenwasser über eine schräge Garagenabfahrt ins Haus läuft.
In dem verhandelten Fall lief Regenwasser über eine schräge Abfahrt zunächst in die Garage und von dort aus in angrenzende Räume. Nach Auffassung der Richter ist der Versicherungsfall nicht eingetreten. Eine Überschwemmung im Sinne der Elementarversicherung lag nicht vor, da sich keine erheblichen Wassermassen auf der Geländeoberfläche angesammelt hatten. Schadensursächlich war somit nicht die Überschwemmung, sondern die Neigung des Grundstücks.
(Beschluss vom 20.10.2011, Az. 5 U 160/11)
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Letztes update am Februar 8, 2012 09:47 von Monitorer