Bei dem sogenannten Pfandkredit handelt es sich um einen Kredit, der gegen ein Pfandrecht (§ 1204 Bürgerliches Gesetzbuch) an beweglichen Wertgegenständen gewährt wird . Damit ist der Gläubiger (Pfandleiher) berechtigt, das bei Kreditgewährung übergebene Pfand zu veräußern, wenn der Pfandkredit nicht zurückgezahlt wird.
Die Konditionen eines Pfandkredites sind in der Verordnung über den Geschäftsbetrieb der gewerblichen Pfandleiher (Pfandleiherverordnung - PfandlV) geregelt. Gemäß § 10 Absatz 1 Nr. 1 PfandlV darf der Pfandleiher einen monatlichen Zins in Höhe von einem Prozent des Darlehnsbetrages fordern. Zudem dürfen Gebühren für die Kosten des Geschäftsbetriebs erhoben werden. Diese sind in der Anlage zu § 10 Absatz 1 Nr. 2 PfandlV in Abhängigkeit von der Darlehenshöhe festgeschrieben. Ab einer Darlehenshöhe von 300 Euro unterliegt die Gebühr für die Kosten des Geschäftsbetriebs der freien Vereinbarung.
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