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Keine Bewährungsstrafe bei Steuerhinterziehung in Millionenhöhe

Mai 2013

Gemäß § 307 Absatz 1 Abgabenordnung (AO) wird eine Steuerhinterziehung mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. In besonders schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vorgesehen (§ 307 Absatz 3 AO). Grundsätzlich ist die Höhe der Strafe abhängig von der Höhe der hinterzogenen Steuern. So kann eine Freiheitsstrafe regelmäßig nicht mehr auf Bewährung ausgesetzt werden, wenn es sich um Hinterziehungsbeträge in Millionenhöhe handelt. Eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe kommt in diesem Fall nur ausnahmsweise bei Vorliegen von gewichtigen Milderungsgründen in Betracht (Bundesgerichtshof, Urteil vom 2. Dezember 2008, Az: 1 StR 416/08).

Der Bundesgerichtshof hat nun seine bisherigen Entscheidungen zur Strafzumessung bei Steuerhinterziehung bestätigt. In dem verhandelten Fall hatte ein Mann Steuern in Höhe von mehr als 1,1 Mio. Euro hinterzogen. Das Landgericht Augsburg verurteilte ihn daraufhin zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren auf Bewährung. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs kommt eine aussetzungsfähige Freiheitsstrafe jedoch nur bei Vorliegen von besonders gewichtigen Milderungsgründen in Betracht. Derartige Gründe wurden nicht ausreichend dargelegt.

(Urteil vom 7.2.2012, Az. 1 StR 525/11)

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