Gemäß § 9 Absatz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG) zählen zu den
Werbungskosten Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte. Dabei ist für die Bestimmung der Entfernung grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte maßgebend. Eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann ausnahmsweise nur dann zugrunde gelegt werden, wenn
- diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und
- vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte benutzt wird.
Bisher wurde eine Straßenverbindung immer dann als "offensichtlich verkehrsgünstiger" anerkannt, wenn sich durch die Benutzung dieser Strecke eine sogenannte Mindestzeitersparnis von 20 Minuten ergibt.
Der
Bundesfinanzhof hat nun konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen eine andere als die kürzeste Straßenverbindung als offensichtlich "verkehrsgünstiger" anzuerkennen ist. Nach Auffassung der Richter sind bei der Beurteilung alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Die Erfüllung einer Mindestzeitersparnis ist nicht grundsätzlich erforderlich. Zudem stellten die Richter fest, dass in die Beurteilung nur die kürzeste und die tatsächlich benutzte Straßenverbindung einzubeziehen sind. Weitere mögliche Strecken kommen nicht in Betracht.
(Urteile vom 16.11.2011, Az. VI R 19/11 und VI R 46/10)
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Letztes update am Februar 13, 2012 11:29 von Monitorer