Pflegezeit kann nicht aufgeteilt werden

Gemäß § 3 Absatz 1 Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) besteht ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (sogenannte Pflegezeit). Dabei beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate (§ 4 Absatz 1 Satz 1 PflegeZG).

In diesem Zusammenhang hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte nicht möglich ist.

In dem verhandelten Fall beantragte ein Arbeitnehmer Pflegezeit für die pflegebedürftige Mutter. Die genommene Pflegezeit unterschritt die Höchstdauer von sechs Monaten. Später im Jahr teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass er beabsichtigte, erneut Pflegezeit für seine Mutter zu nehmen. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Nach Auffassung der Richter ist die Ablehnung rechtens. Pflegezeit für denselben nahen Angehörigen kann nicht aufgeteilt werden. Sie muss vielmehr in einem Zeitabschnitt genommen werden.

(Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 348/10)
Editiert von Monitorer - Letztes update am Februar 15, 2012 10:33 von Monitorer
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