Gemäß § 3 Absatz 1
Gesetz über die Pflegezeit (
PflegeZG) besteht ein Anspruch auf unbezahlte
Freistellung von der Arbeit zur häuslichen Pflege naher Angehöriger (sogenannte
Pflegezeit). Dabei beträgt die Pflegezeit längstens sechs Monate (§ 4 Absatz 1 Satz 1 PflegeZG).
In diesem Zusammenhang hat das
Bundesarbeitsgericht entschieden, dass eine Aufteilung der Pflegezeit in mehrere Zeitabschnitte nicht möglich ist.
In dem verhandelten Fall beantragte ein
Arbeitnehmer Pflegezeit für die pflegebedürftige Mutter. Die genommene Pflegezeit unterschritt die
Höchstdauer von sechs Monaten. Später im Jahr teilte er seinem Arbeitgeber mit, dass er beabsichtigte, erneut Pflegezeit für seine Mutter zu nehmen. Diesen Antrag lehnte der Arbeitgeber jedoch ab. Nach Auffassung der Richter ist die Ablehnung rechtens. Pflegezeit für denselben nahen Angehörigen kann nicht aufgeteilt werden. Sie muss vielmehr in einem Zeitabschnitt genommen werden.
(Urteil vom 15.11.2011, Az. 9 AZR 348/10)
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Letztes update am Februar 15, 2012 10:33 von Monitorer