Die Anerkennung von EU-Führerscheinen ist in § 28 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) geregelt. Unter anderem berechtigt eine in einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilte Fahrerlaubnis immer dann nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in Deutschland, wenn der Inhaber dieser EU-Fahrerlaubnis zum Zeitpunkt der Erteilung seinen ordentlichen Wohnsitz im Inland hatte (§ 28 Absatz 4 Nr. 2 FeV).
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Letztes update am Februar 16, 2012 09:30 von Monitorer