Folgende Promille-Grenzen sind zu beachten:
- ab 0,3 Promille: Eine Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ist grundsätzlich nicht strafbar. Etwas anderes gilt jedoch bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder Beteiligung an einem Unfall (sogenannte relative Fahruntauglichkeit). In diesem Fall kann eine Straftat gemäß § 316 Strafgesetzbuch (StGB) vorliegen. Danach wird Trunkenheit im Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zudem wird der Führerschein entzogen und der Kraftfahrer erhält 7 Punkte im Verkehrszentralregister.
- ab 0,5 Promille: Gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz (StVG) gilt im Straßenverkehr für alle Kraftfahrer eine 0,5-Promille-Grenze. Danach begeht ein Fahrzeugführer eine Ordnungswidrigkeit, wenn er mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille und mehr ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Diese Ordnungswidrigkeit wird in Abhängigkeit von bestehenden Voreintragungen mit einem Bußgeld von 500 Euro bis 1.500 Euro und 4 Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Hinzu kommt ein ein- bis dreimonatiges Fahrverbot.
- ab 1,1 Promille: Bei der 1,1-Promille-Grenze handelt es sich um den Grenzwert für die sogenannte absolute Fahruntauglichkeit. Eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille und mehr gilt damit grundsätzlich als Straftat gemäß § 316 StGB. Danach wird Trunkenheit im Verkehr mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Zudem wird der Führerschein für die Dauer von 6 Monaten bis 5 Jahre entzogen, der Kraftfahrer erhält 7 Punkte im Verkehrszentralregister und regelmäßig wird eine Sperrfrist (Zeitraum, vor dessen Ablauf die Fahrerlaubnisbehörde keine neue Fahrerlaubnis erteilen darf) festgesetzt.
Unter Umständen kann auch eine Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c StGB vorliegen. In diesem Fall greift ein strengerer Strafrahmen. Vorgesehen ist eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder eine Geldstrafe.
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Monitorer -
Letztes update am Februar 16, 2012 09:36 von Monitorer