Die Vorschriften "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 Strafgesetzbuch, StGB) und "Gefährdung des Straßenverkehrs" (§ 315c StGB) gelten nicht nur für Autos, sondern für Fahrzeuge aller Art. Hierzu zählen auch Fahrräder. Dementsprechend ist auch für Fahrradfahrer die 0,3-Promille-Grenze (sogenannte relative Fahruntauglichkeit) zu beachten.
Anders als bei Autofahrern gilt die sogenannte absolute Fahruntauglichkeit bei Fahrradfahrern nicht bereits bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille, sondern erst bei einer Konzentration von 1,6 Promille.
In diesem Zusammenhang gilt zu beachten, dass die 0,5-Promille-Grenze (§ 24a Straßenverkehrsgesetz, StVG) nur für Kraftfahrzeuge gilt.
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Letztes update am Februar 17, 2012 09:46 von Monitorer