Seit dem 1.8.2007 gilt nach § 24c Straßenverkehrsgesetz (StVG) ein absolutes Alkoholverbot (0,0 Promille-Grenze) für folgende Personen:
- Fahranfänger und Fahranfängerinnen in der Probezeit
- Kraftfahrer unter 21 Jahre
Ein Verstoß gegen das Verbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und wird mit einer Geldbuße in Höhe von 250 Euro und zwei Punkten im Verkehrszentralregister geahndet. Erfolgt der Verstoß gegen die Null-Promille-Grenze während der Probezeit (§ 2a StVG) wird die Teilnahme an einem Aufbauseminar angeordnet und die Probezeit um zwei Jahre verlängert.
Editiert von
Monitorer -
Letztes update am Februar 17, 2012 09:48 von Monitorer