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EU-Pauschalreiserichtlinie: Reisesicherungsschein

Mai 2013

Am 13.6.1990 wurde die Richtlinie über Pauschalreisen (90/314/EWG) beschlossen. Danach hat ein Reiseveranstalter sicherzustellen, dass im Fall der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses der gezahlte Reisepreis und die Aufwendungen für die Rückreise erstattet werden (§ 651k Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB). Zur Erfüllung dieser Verpflichtung hat der Reiseveranstalter einen sogenannten Sicherungsschein auszuhändigen (§ 651k Absatz 3 BGB).

In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof entschieden, dass der Schutz gegen das Risiko der Zahlungsunfähigkeit oder des Konkurses auch dann gilt, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters auf dessen betrügerisches Verhalten zurückzuführen ist..

In dem verhandelten Fall verweigerte eine Versicherung die Erstattung des Reisepreises, da der betrügerische Reiseveranstalter zu keiner Zeit beabsichtigte, die Reise durchzuführen, sondern das Geld zweckentfremdete. Nach Auffassung der Richter ist die Ursache der Zahlungsunfähigkeit des Reiseveranstalters jedoch unerheblich. Die Versicherung ist damit verpflichtet, den gezahlten Reisepreis zu erstatten, auch wenn die Zahlungsunfähigkeit auf betrügerischen Machenschaften beruht.

(Urteil vom 16.2.2012, Az. C-143/11)

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